Teledienste sind laut § 2 TDG alle
Informations- und Kommunikationsdienste,
die für eine individuelle Nutzung
bestimmt sind. Laut der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG
fallen darunter alle
Einzelwerbeangebote über Waren und Dienstleistungen sowie sonstige
Angebote
und Anzeigen (z.B. Homepages)
Laut § 6 TDG müssen diese
Informationen leicht erkennbar, ständig verfügbar und unmittelbar
erreichbar sein. |